Die vier Angaben, die in jedes Angebot müssen

Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung regelt, was du beim Verkauf über das Internet zeigen musst. Es sind vier Punkte, und sie gehören gut sichtbar ins Angebot selbst.

Erstens, der Hersteller

Name oder Marke des Herstellers, dazu seine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse. Nach den Leitlinien der EU-Kommission zählt als E-Mail-Adresse auch eine eigene Kontaktrubrik auf der Website, über die man direkt schreiben kann. Eine Website ohne diese Möglichkeit reicht nicht. Die Herstellerangabe gehört immer ins Angebot, auch wenn der Hersteller in China sitzt.

Wenn du selbst herstellst, was auf viele Etsy-Verkäufer zutrifft, bist du der Hersteller. Dann stehen dort dein Name und deine Postanschrift.

Zweitens, die verantwortliche Person in der EU

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, kommt eine zweite Angabe dazu. Das ist die verantwortliche Person in der Union, wieder mit Namen und Postanschrift. Auch hier braucht es eine E-Mail-Adresse. Diese Person steht zusätzlich zum Hersteller im Angebot und ersetzt ihn nicht. Ohne sie darf die Ware nach Artikel 16 gar nicht in Verkehr gebracht werden. Wer aus Asien einführt, ist meistens selbst diese Person.

Drittens, die Produktidentifikatoren

Die Verordnung verlangt eine Abbildung des Produkts und seine Art. Dazu kommen weitere Produktidentifikatoren, in der Praxis zum Beispiel eine Typenbezeichnung oder eine Chargennummer. Der Sinn dahinter ist ein praktischer. Wenn eine Charge zurückgerufen wird, muss man erkennen können, ob die eigene Ware betroffen ist.

Viertens, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Warnhinweise, die am Produkt oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, gehören auch ins Angebot. Für Deutschland schreibt § 6 des Produktsicherheitsgesetzes die deutsche Sprache vor. Wer sie nur in die Packung legt, hat sie im Angebot vergessen.

Reicht ein Link auf eine Sammelseite?

Artikel 19 verlangt die Angaben im Angebot. Ob ein Link auf eine zentrale Seite mit allen Herstelleradressen das erfüllt, steht so weder in der Verordnung noch in den Leitlinien der Kommission. Auf der sicheren Seite bist du, wenn die Angaben direkt beim jeweiligen Produkt stehen. Das ist unbequem, wenn du dreihundert Artikel im Shop hast. Der Käufer soll die Information aber dort sehen, wo er kauft.

Was passiert, wenn es fehlt

Marktplätze müssen ihre Seiten nach Artikel 22 so bauen, dass du die Angaben für jedes Produkt eintragen kannst, und Amazon prüft sie selbst. Nach einem Bericht des Händlerbunds vom Juni 2025 deaktiviert Amazon ein neues Angebot innerhalb von 24 Stunden, wenn erforderliche Angaben fehlen oder falsch sind.

eBay geht einen anderen Weg. Laut einem Händlerbund-Bericht mit O-Ton von eBay selbst verbergen sie ein nicht konformes Angebot vor Käufern in der EU und in Nordirland, löschen es aber nicht. Wer die fehlenden Angaben ergänzt, bekommt die Sichtbarkeit zurück. Für Etsy liegt uns noch keine ebenso klare Aussage vor, deshalb bleibt das hier offen.

Ein Urteil zeigt, dass diese Pflicht nicht beim Marktplatz endet. Das Landgericht Hechingen hat am 23.04.2026 entschieden (Az. 5 O 37/25 KfH), dass ein Händler für fehlende Herstellerangaben haftet, selbst wenn die Daten im Backend der Plattform hinterlegt waren und nur in einer englischsprachigen Nebenansicht erschienen. Maßgeblich war für das Gericht, was der Käufer im deutschen Angebot tatsächlich sieht. Das Gericht wertete den Verstoß als spürbaren Wettbewerbsverstoß. Mitbewerber und Verbände dürfen deshalb abmahnen.

Das Produktsicherheitsgesetz macht ein Angebot ohne diese Angaben zur Ordnungswidrigkeit, geregelt in § 28 Absatz 2 Nummer 26. Die Geldbuße dafür beträgt bis zu 10.000 Euro. Die Grenze von 100.000 Euro im selben Paragrafen gilt für schwerere Fälle, etwa wenn ein Hersteller eine nötige Korrekturmaßnahme bei einem gefährlichen Produkt nicht ergreift. Unabhängig vom Bußgeld können die Behörden den Verkauf untersagen oder einen Rückruf anordnen.

Weiter zur verantwortlichen Person in der EU

Keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Maßgeblich sind der amtliche Text der Verordnung (EU) 2023/988 und das Produktsicherheitsgesetz. Bei Unsicherheit wende dich an einen Rechtsanwalt.